Artikel 3 RL 2002/40/EG

(1) Die in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 92/75/EWG genannte technische Dokumentation umfasst:

a)
Name und Anschrift des Lieferanten;
b)
eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Modells,
c)
Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten Konstruktionsmerkmalen des Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,
d)
Berichte über die einschlägigen Messungen, die nach den Prüfverfahren durchgeführt wurden, die in den in Artikel 2 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten harmonisierten Normen festgelegt sind,
e)
gegebenenfalls Betriebsanleitungen.

(2) Die Merkmale des in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Etiketts sind in Anhang I dieser Richtlinie festgelegt.

Das Etikett wird so an der Tür des Gerätes angebracht, dass es deutlich sichtbar und nicht verdeckt ist. Bei Öfen mit mehreren Backröhren erhalten alle Backröhren eine eigene Etikettierung, außer Backröhren, die nicht in den Geltungsbereich der in Artikel 2 genannten harmonisierten Normen fallen.

(3) Inhalt und Form des in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Datenblatts sind in Anhang II dieser Richtlinie festgelegt.

(4) Werden die betreffenden Geräte zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über gedruckte oder schriftliche Mitteilungen oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Käufer die Geräte nicht ausgestellt sieht, wie z. B. bei schriftlichen Angeboten, E-Mail-Katalogen, Werbung im Internet oder in anderen elektronischen Medien, so müssen dabei alle in Anhang III genannten Angaben bereitgestellt werden.

Diese Anforderung gilt auch bei Angeboten für Einbauöfen für Einbauküchen.

(5) Die Energieeffizienzklasse der einzelnen Backröhren der Öfen wird gemäß Anhang IV dieser Richtlinie festgelegt.

(6) Die entsprechenden Begriffe die auf dem Etikett und dem Datenblatt nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/75/EWG verwendet werden müssen, werden aus der Tabelle in Anhang V dieser Richtlinie gewählt.

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