Artikel 10 RL 2002/44/EG

Ausnahmen

(1) Unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze für den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern können die Mitgliedstaaten für den Bereich der Seeschifffahrt und der Luftfahrt unter gebührend begründeten Umständen von Artikel 5 Absatz 3 in Bezug auf Ganzkörper-Vibrationen abweichen, wenn es nach dem Stand der Technik und aufgrund der besonderen Merkmale der Arbeitsplätze nicht möglich ist, den Expositionsgrenzwert trotz Durchführung technischer und/oder organisatorischer Maßnahmen einzuhalten.

(2) In den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer Vibrationen ausgesetzt ist, die in der Regel unter den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) festgesetzten Werten liegen, aber von einem Augenblick zum nächsten erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können, können die Mitgliedstaaten ebenfalls Abweichungen von Artikel 5 Absatz 3 zulassen. Allerdings muss die durchschnittliche Exposition über einen Zeitraum von 40 Stunden hinweg unter dem Expositionsgrenzwert bleiben, und es ist nachzuweisen, dass die Risiken aus dieser Form der Einwirkung, der der Arbeitnehmer ausgesetzt ist, geringer sind als die mit einer Exposition in Höhe des Expositionsgrenzwertes verbundenen Risiken.

(3) Die Ausnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 werden von den Mitgliedstaaten nach der Anhörung der Sozialpartner geregelt, die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten durchgeführt wird. Diese Ausnahmen müssen mit Auflagen verbunden sein, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden Risiken auf ein Minimum reduziert werden und dass für die betreffenden Arbeitnehmer eine verstärkte Gesundheitsüberwachung durchgeführt wird. Diese Ausnahmen werden alle vier Jahre überprüft und sie werden aufgehoben, sobald die Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben sind.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle vier Jahre eine Übersicht über die Ausnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 unter Angabe der genauen Umstände und Gründe, die sie zur Gewährung dieser Ausnahmen veranlasst haben.

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