Artikel 9 RL 2002/44/EG

Übergangszeitraum

In Bezug auf die Umsetzung der Verpflichtungen des Artikels 5 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Sozialpartner gemäß dem innerstaatlichen Recht oder der innerstaatlichen Praxis einen Übergangszeitraum von höchstens 6 Jahren, gerechnet ab dem 6. Juli 2005, in Anspruch nehmen, wenn Arbeitsmittel verwendet werden, die den Arbeitnehmern vor dem 6. Juli 2007 zur Verfügung gestellt wurden und die unter Berücksichtigung der letzten technischen Fortschritte und/oder der Durchführung organisatorischer Maßnahmen die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht gestatten. In Bezug auf Arbeitsmittel, die in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, können die Mitgliedstaaten diesen Übergangszeitraum um höchstens 3 weitere Jahre verlängern.

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