ANHANG IV RL 2002/49/EG

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE AUSARBEITUNG STRATEGISCHER LÄRMKARTEN nach Artikel 7

1. Auf einer strategischen Lärmkarte werden Daten zu folgenden Aspekten dargestellt:

aktuelle, frühere oder vorhersehbare Lärmsituation, ausgedrückt durch einen Lärmindex,

Überschreitung eines Grenzwerts,

geschätzte Anzahl an Wohnungen, Schulen und Krankenhäusern in einem bestimmten Gebiet, die bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind,

geschätzte Anzahl der Menschen in einem lärmbelasteten Gebiet.

2. Strategische Lärmkarten können der Öffentlichkeit in folgender Form vorgelegt werden:

als Grafik,

als Zahlenangaben in Tabellen,

als Zahlenangaben in elektronischer Form.

3. Strategische Lärmkarten für Ballungsräume weisen besonders Lärm aus folgenden Quellen aus:

Straßenverkehr,

Eisenbahnverkehr,

Flughäfen,

Industriegelände, einschließlich Häfen.

4. Die Ausarbeitung strategischer Lärmkarten dient folgenden Zwecken:

zur Aufbereitung der Daten, die der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Anhang VI zu übermitteln sind,

als Informationsquelle für die Bürger gemäß Artikel 9,

als Grundlage für Aktionspläne gemäß Artikel 8.

Für jeden dieser Zwecke bedarf es einer anderen Art von strategischer Lärmkarte.

5. Die Mindestanforderungen für die strategischen Lärmkarten mit den der Kommission zu übermittelnden Informationen sind in den Abschnitten 1.5, 1.6, 2.5, 2.6 und 2.7 des Anhangs VI enthalten.

6. Zur Information der Bürger gemäß Artikel 9 und für die Ausarbeitung von Aktionsplänen gemäß Artikel 8 sind zusätzliche und ausführlichere Informationen zu liefern wie:

eine grafische Darstellung,

Karten, auf denen die Überschreitung eines Grenzwertes dargestellt ist,

Differenzkarten, auf denen die aktuelle Lage mit zukünftigen Situationen verglichen wird,

Karten, auf denen der Wert eines Lärmindexes gegebenenfalls auf einer anderen Höhe als 4 m dargestellt ist.

Die Mitgliedstaaten können Regeln für die Art und das Format dieser Lärmkarten aufstellen.

7. Strategische Lärmkarten mit den Ergebnissen von Ermittlungen, die in einer Höhe von 4 m durchgeführt wurden, und mit einer in 5 dB-Bereiche unterteilten Skala für Lden und Lnight, wie in Anhang VI festgelegt, werden zur lokalen oder landesweiten Verwendung erstellt.

8. Für Ballungsräume werden verschiedene strategische Lärmkarten jeweils für den Straßenverkehrslärm, Eisenbahnlärm, Fluglärm und Industrie- und Gewerbelärm getrennt erstellt. Zusätzlich können Karten für andere Lärmquellen erstellt werden.

9. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 Leitlinien mit weiteren Anleitungen zu Lärmkarten, zur Ausarbeitung von Lärmkarten und zu Lärmkartensoftware erstellen.

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