ANHANG V RL 2002/49/EG
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR AKTIONSPLÄNE nach Artikel 8
- 1.
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Die Aktionspläne müssen mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
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eine Beschreibung des Ballungsraums, der Hauptverkehrsstraßen, der Haupteisenbahnstrecken oder der Großflughäfen und anderer Lärmquellen, die zu berücksichtigen sind,
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die zuständige Behörde,
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den rechtlichen Hintergrund,
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alle geltenden Grenzwerte gemäß Artikel 5,
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eine Zusammenfassung der Daten der Lärmkarten,
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eine Bewertung der geschätzten Anzahl von Personen, die Lärm ausgesetzt sind, sowie Angabe von Problemen und verbesserungsbedürftigen Situationen,
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das Protokoll der öffentlichen Anhörungen gemäß Artikel 8 Absatz 7,
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die bereits vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung,
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die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden für die nächsten fünf Jahre geplant haben, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete,
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die langfristige Strategie,
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finanzielle Informationen (falls verfügbar): Finanzmittel, Kostenwirksamkeitsanalyse, Kosten-Nutzen-Analyse,
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die geplanten Bestimmungen für die Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des Aktionsplans.
- 2.
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Die zuständigen Behörden können jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich zum Beispiel folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:
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Verkehrsplanung,
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Raumordnung,
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auf die Geräuschquelle ausgerichtete technische Maßnahmen,
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Wahl von Quellen mit geringerer Lärmentwicklung,
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Verringerung der Schallübertragung,
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verordnungsrechtliche oder wirtschaftliche Maßnahmen oder Anreize.
- 3.
- In den Aktionsplänen sollten Schätzwerte für die Reduzierung der Zahl der betroffenen Personen (die sich belästigt fühlen, unter Schlafstörungen leiden oder anderweitig beeinträchtigt sind) enthalten sein.
- 4.
- Die Kommission kann gemäß Artikel 13 Absatz 2 Leitlinien mit weiteren Anleitungen zu den Aktionsplänen ausarbeiten.
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