Artikel 1 RL 2002/4/EG

(1) Die Mitgliedstaaten

a)
richten ein System zur Registrierung aller unter die Richtlinie 1999/74/EG fallenden Produktionsstätten (nachstehend „Betriebe” genannt) gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie ein, das insbesondere die Zuteilung einer individuellen Nummer vorsieht;
b)
stellen sicher, dass der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats für jeden dieser Betriebe mindestens die Informationen gemäß Nummer 1 des Anhangs zu einem von dem Mitgliedstaat bestimmten Datum übermittelt werden. Dieses Datum muss genügend Zeit für die Registrierung der Betriebe gemäß Buchstabe c) einräumen;
c)
gewährleisten, dass jeder Betrieb, für den die erforderlichen Informationen bis zu dem gemäß Buchstabe b) festgelegten Datum übermittelt werden, bis 31. Mai 2003 registriert und mit einer individuellen Nummer versehen wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. Juni 2003

a)
Betriebe, für die die erforderlichen Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) nicht bis zu dem vorgeschriebenen Datum übermittelt wurden, nicht weiterhin genutzt werden und
b)
kein neuer Betrieb in Gebrauch genommen wird, bevor die Registrierung abgeschlossen ist und der Betrieb eine Kennnummer erhalten hat.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Verzeichnis der Betriebe gemäß Absatz 1 für die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats zum Zwecke der Rückverfolgung von Eiern, die zum menschlichen Verzehr in den Verkehr gebracht werden, zugänglich ist.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Änderungen der registrierten Daten der zuständigen Behörde unmittelbar mitgeteilt werden, und das Verzeichnis bei Erhalt solcher Informationen unverzüglich aktualisiert wird.

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