Präambel RL 2002/4/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen(1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Richtlinie 1999/74/EG wurden besondere Anforderungen für den Schutz von Legehennen in verschiedenen Haltungssystemen festgelegt und die Mitgliedstaaten ermächtigt, das geeignete System bzw. die geeigneten Systeme zu wählen.
(2)
Gemäß Artikel 7 der genannten Richtlinie müssen alle unter diese Richtlinie fallenden Betriebe von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats unter einer individuellen Nummer registriert werden, die die Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebrachten Eier ermöglicht.
(3)
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 5/2001(3), sind Eier mit einem Code zur Ermittlung des Erzeugerbetriebs zu kennzeichnen, aus dem auch die Art der Legehennenhaltung hervorgeht.
(4)
Die Arten der Legehennenhaltung sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission vom 15. Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1651/2001(5), und — was die ökologische Erzeugung angeht — in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2491/2001 der Kommission(7), definiert.
(5)
Eine Registrierung der Betriebe unter bestimmten Nummern ist Voraussetzung für die Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebrachten Eier.
(6)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53.

(2)

ABl. L 173 vom 6.7.1990, S. 5.

(3)

ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 1.

(4)

ABl. L 121 vom 16.5.1991, S. 11.

(5)

ABl. L 220 vom 15.8.2001, S. 5.

(6)

ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

(7)

ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 9.

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