Artikel 1 RL 2002/54/EG

Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut von Betarüben in der Gemeinschaft.

Sie gilt nicht für Saatgut von Betarüben, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.

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