Artikel 10 RL 2002/54/EG
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut nur in ausreichend homogenen Partien und in Packungen, die geschlossen und nach Artikel 11, Artikel 12 oder Artikel 13, je nach Fall, mit einem Verschlusssystem versehen und gekennzeichnet sind, in den Verkehr gebracht werden dürfen.
(2) Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von Absatz 1 hinsichtlich der Verpackung, des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.
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