Artikel 11 RL 2002/54/EG

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen mit Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut, soweit sich Saatgut der letztgenannten Kategorie nicht in Kleinpackungen EG befindet, amtlich oder unter amtlicher Überwachung so verschlossen werden, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder dass das in Artikel 12 vorgesehene amtliche Etikett oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.

Zur Sicherung der Verschließung schließt das Verschlusssystem mindestens entweder die Einbeziehung des amtlichen Etiketts in das System oder die Anbringung einer amtlichen Verschlusssicherung ein.

Die Maßnahmen nach Unterabsatz 2 sind entbehrlich bei Verwendung eines nicht wiederverwendbaren Verschlusssystems.

Nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlusssystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass außer bei Abfüllung in Kleinpackungen EG eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung nur amtlich oder unter amtlicher Überwachung vorgenommen werden darf. In diesem Fall werden auf dem in Artikel 12 vorgesehenen Etikett auch die letzte Wiederverschließung, deren Datum und die Stelle, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, vermerkt.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Kleinpackungen EG so verschlossen werden, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder dass die Kennzeichnung oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen. Nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlusssystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht. Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur unter amtlicher Überprüfung vorgenommen werden.

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