Artikel 21 RL 2002/54/EG

Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen kann gemäß Artikel 4 erster Gedankenstrich unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden:

a)
Es ist von der zuständigen Anerkennungsstelle gemäß den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Bestimmungen amtlich kontrolliert worden,
b)
es ist gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie abgepackt, und
c)
die Packungen tragen ein amtliches Etikett mit mindestens folgenden Angaben:

Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

Bezugsnummer der Partie,

Monat und Jahr der Verschließung oder

Monat und Jahr der letzten für die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme,

Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die botanische Bezeichnung, gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren, oder die Trivialbezeichnung oder beide Bezeichnungen; Angabe, ob es sich um Zucker- oder Futterrüben handelt,

Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben,

Bezeichnung „Vorstufensaatgut” ,

Anzahl der dem Saatgut der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut” vorhergehenden Generationen.

Das Etikett ist weiß mit einem diagonalen violetten Strich.

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