Artikel 21 RL 2002/54/EG
Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen kann gemäß Artikel 4 erster Gedankenstrich unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden:
- a)
- Es ist von der zuständigen Anerkennungsstelle gemäß den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Bestimmungen amtlich kontrolliert worden,
- b)
- es ist gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie abgepackt, und
- c)
-
die Packungen tragen ein amtliches Etikett mit mindestens folgenden Angaben:
- —
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Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,
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Bezugsnummer der Partie,
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Monat und Jahr der Verschließung oder
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Monat und Jahr der letzten für die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme,
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Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die botanische Bezeichnung, gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren, oder die Trivialbezeichnung oder beide Bezeichnungen; Angabe, ob es sich um Zucker- oder Futterrüben handelt,
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Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben,
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Bezeichnung „Vorstufensaatgut” ,
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Anzahl der dem Saatgut der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut” vorhergehenden Generationen.
Das Etikett ist weiß mit einem diagonalen violetten Strich.
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