Artikel 22 RL 2002/54/EG

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Saatgut von Betarüben, das

unmittelbar von Basissaatgut stammt, das in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem dritten Land, dem die Gleichstellung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b) gewährt wurde, amtlich anerkannt wurde, und

in einem anderen Mitgliedstaat geerntet wurde,

auf Antrag und unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2002/53/EG in jedem anderen Mitgliedstaat als Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt wird, wenn es einer Feldbesichtigung unterzogen worden ist, die den Voraussetzungen des Anhangs I Teil A für die betreffende Kategorie genügt, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des Anhangs I Teil B für diese Kategorie erfüllt sind.

Stammt das Saatgut in diesen Fällen unmittelbar von amtlich anerkanntem Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation, so können die Mitgliedstaaten, sofern die Voraussetzungen für diese Kategorie erfüllt sind, auch die amtliche Anerkennung als Basissaatgut zulassen.

(2) Saatgut von Betarüben, das in der Gemeinschaft geerntet wurde und zur Anerkennung nach Absatz 1 bestimmt ist, muss

gemäß Artikel 11 Absatz 1 abgepackt und mit einem amtlichen Etikett nach Anhang IV Teile A und B versehen werden und

von einer amtlichen Bescheinigung nach Anhang IV Teil C begleitet sein.

Die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 in Bezug auf die Verpackung und Kennzeichnung finden gegebenenfalls keine Anwendung, wenn die gleichen Behörden sowohl für die Feldbesichtigung und für die Erstellung der Unterlagen für das noch nicht endgültig zugelassene Saatgut im Hinblick auf dessen Zulassung als auch für die Zulassung selbst verantwortlich sind oder wenn sich die einzelnen zuständigen Behörden über eine Ausnahme einig sind.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass in Drittländern geerntetes Betarübensaatgut auf Antrag amtlich anerkannt wird, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
Das Saatgut wurde direkt von Basissaatgut gewonnen, das in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem Drittland, dem gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b) Gleichstellung gewährt wurde, amtlich anerkannt wurde;
b)
es wurde eine Feldbesichtigung durchgeführt, die die Bedingungen einer Gleichstellungsentscheidung im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a) für die betreffende Kategorie erfüllt;
c)
die amtliche Prüfung hat ergeben, dass die Bedingungen des Anhangs I Teil B für dieselbe Kategorie erfüllt sind.

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