Artikel 23 RL 2002/54/EG

(1) Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest:

a)
ob im Falle des Artikels 22 die in einem dritten Land durchgeführten Feldbesichtigungen den Voraussetzungen des Anhangs I Teil A genügen;
b)
ob in einem Drittland geerntetes Betarübensaatgut, das hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der zu seiner Prüfung, seiner Identitätssicherung, seiner Kennzeichnung und seiner Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet, insoweit Saatgut gleichsteht, das in der Gemeinschaft geerntet worden ist und den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.

(2) Absatz 1 gilt auch für jeden neuen Mitgliedstaat für die Zeit von seinem Beitritt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen muss, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen.

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