ANHANG III RL 2002/54/EG

KENNZEICHNUNG

A.
Amtliches Etikett

I.
Vorgeschriebene Angaben

1. „EG-Norm”

2. Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen

2a. Amtlich zugeteilte Kennnummer

3. Bezugsnummer der Partie

4. Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk: „Verschließung …” (Monat und Jahr) oder Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk: „Probenahme …” (Monat und Jahr)

5. Art, zumindest in lateinischen Buchstasben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen; ferner ist anzugeben, ob es sich um Zucker- oder Futterrüben handelt

6. Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben

7. Kategorie

8. Erzeugerland

9. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der Knäuel oder reinen Körner

10. Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der Knäuel oder reinen Körner und dem Gesamtgewicht

11. Bei Monogermsaatgut: Zusatz „Monogerm”

12. Bei Präzisionssaatgut: Zusatz „Präzisionssaatgut”

13. Zusätzlich können die Worte „Erneut geprüft —” (Monat und Jahr) und die für diese Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden.

II.
Mindestgröße

110 mm × 67 mm.

B.
Lieferantenetikett oder Aufschrift auf der Packung (Kleinpackung EG)

Vorgeschriebene Angaben

1. „Kleinpackung EG”

2. Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen

3. Amtlich zugeteilte Kennnummer

4. Dienststelle, welche die Kennnummer zugeteilt hat, und Mitgliedstaat oder deren Zeichen

5. Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die Partie ermöglicht, sofern die amtliche Kennnummer dies nicht gestattet

6. Art, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben; ferner ist anzugeben, ob es sich um Zucker- oder Futterrüben handelt

7. Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben

8. „Kategorie”

9. Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der Knäuel oder reinen Körner

10. Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der Knäuel oder reinen Körner und dem Gesamtgewicht

11. Bei Monogermsaatgut: Zusatz „Monogerm”

12. Bei Präzisionssaatgut: Zusatz „Präzisionssaatgut” .

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