ANHANG IV RL 2002/54/EG

ETIKETT UND BESCHEINIGUNG FÜR NOCH NICHT ANERKANNTES SAATGUT, DAS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT GEERNTET WURDE

A.
Für das Etikett vorgeschriebene Angaben

Für die Feldbesichtigung zuständige Behörde und Mitgliedstaat oder deren Zeichen

Amtlich zugeteilte Kennnummer

Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen; ferner ist anzugeben, ob es sich um Zucker- oder Futterrüben handelt

Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben

Kategorie

Kennnummer des Feldes oder der Partie

Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht

Die Worte: „Noch nicht anerkanntes Saatgut”

B.
Etikettfarbe

Das Etikett ist grau.

C.
Für die Bescheinigung vorgeschriebene Angaben

Ausstellende Behörde

Amtlich zugeteilte Kennnummer

Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen; ferner ist anzugeben, ob es sich um Zucker- oder Futterrüben handelt

Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben

Kategorie

Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saatguts und Land bzw. Länder, die dieses Saatgut anerkannt haben

Kennnummer des Feldes oder der Partie

Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt

Menge des geernteten Saatguts und Anzahl der Packungen

Bestätigung, dass der Feldbestand, aus dem das Saatgut stammt, die gestellten Bedingungen erfüllt hat

Gegebenenfalls die Ergebnisse einer vorläufigen Saatgutanalyse.

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