ANHANG IV RL 2002/54/EG
ETIKETT UND BESCHEINIGUNG FÜR NOCH NICHT ANERKANNTES SAATGUT, DAS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT GEERNTET WURDE
- A.
- Für das Etikett vorgeschriebene Angaben
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Für die Feldbesichtigung zuständige Behörde und Mitgliedstaat oder deren Zeichen
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Amtlich zugeteilte Kennnummer
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Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen; ferner ist anzugeben, ob es sich um Zucker- oder Futterrüben handelt
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Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben
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Kategorie
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Kennnummer des Feldes oder der Partie
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Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht
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Die Worte: „Noch nicht anerkanntes Saatgut”
- B.
- Etikettfarbe
Das Etikett ist grau.
- C.
- Für die Bescheinigung vorgeschriebene Angaben
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Ausstellende Behörde
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Amtlich zugeteilte Kennnummer
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Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen; ferner ist anzugeben, ob es sich um Zucker- oder Futterrüben handelt
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Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben
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Kategorie
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Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saatguts und Land bzw. Länder, die dieses Saatgut anerkannt haben
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Kennnummer des Feldes oder der Partie
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Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt
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Menge des geernteten Saatguts und Anzahl der Packungen
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Bestätigung, dass der Feldbestand, aus dem das Saatgut stammt, die gestellten Bedingungen erfüllt hat
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Gegebenenfalls die Ergebnisse einer vorläufigen Saatgutanalyse.
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