Artikel 1 RL 2002/55/EG
Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut von Gemüse in der Gemeinschaft.
Sie gilt nicht für Gemüsesaatgut, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.