Artikel 10 RL 2002/55/EG
(1) Jede Anmeldung einer Sorte zur Zulassung oder jede Rücknahme der Anmeldung, jede Eintragung in einen Sortenkatalog sowie dessen jeweilige Änderungen werden den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mitgeteilt.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission für jede neue zugelassene Sorte eine kurze Beschreibung der Eigenschaften, die ihnen auf Grund des Zulassungsverfahrens bekannt sind. Sie teilen außerdem auf Anfrage die Merkmale mit, in denen sich die Sorte von andern ähnlichen Sorten unterscheidet.
(3) jeder Mitgliedstaat hält die in Artikel 9 Absatz 9 vorgesehenen Unterlagen über die zugelassenen oder nicht mehr zugelassenen Sorten zur Verfügung der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. Die gegenseitigen Informationen über diese Unterlagen werden vertraulich gehalten.
(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Unterlagen über die Zulassung denjenigen zur ausschließlich persönlichen Verwendung zugänglich gemacht werden, die ein berechtigtes Interesse daran nachweisen. Dies gilt nicht, soweit Angaben nach Artikel 7 Absatz 3 vertraulich zu halten sind.
(5) Wird eine Zulassung abgelehnt oder aufgehoben, so werden die Prüfungsergebnisse den durch die Maßnahme Betroffenen zugänglich gemacht.
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