Artikel 9 RL 2002/55/EG
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Katalog der in ihrem Gebiet zugelassenen Sorten und, sofern eine Erhaltungszüchtung vorgeschrieben ist, der Name des oder der in ihrem Land Verantwortlichen amtlich bekannt gemacht werden. Sind mehrere Personen für die Erhaltungszüchtung einer Sorte verantwortlich, so kann von der Bekanntmachung ihrer Namen abgesehen werden. Sofern diese Bekanntmachung nicht erfolgt, gibt der Katalog die Stelle an, der die Liste der Namen der für die Erhaltungszucht Verantwortlichen vorliegt.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen bei Zulassung einer Sorte dafür Sorge, dass diese möglichst in allen Mitgliedstaaten dieselbe Bezeichnung trägt.
Ist bekannt, dass Saatgut einer Sorte in einem anderen Land unter einer anderen Bezeichnung im Verkehr ist, so wird auch diese Bezeichnung in dem Katalog angegeben.
Bei Sorten, die aus Sorten entwickelt wurden, für die die amtliche Zulassung nach Artikel 12 Absatz 3 zweiter und dritter Unterabsatz verlängert wurde und die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten als Ergebnis der in dieser Bestimmung genannten amtlichen Maßnahmen zugelassen wurden, kann nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, dass alle zulassenden Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Sorten Bezeichnungen tragen, die nach demselben Verfahren bestimmt wurden und den oben genannten Grundsätzen entsprechen.
(3) Unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen tragen die Mitgliedstaaten ferner dafür Sorge, dass eine Sorte, die sich nicht deutlich
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von einer Sorte, die früher in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war, oder
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von einer Sorte, die hinsichtlich der Unterscheidbarkeit, der Beständigkeit und der Homogenität nach Regeln beurteilt wurde, die denen dieser Richtlinie entsprechen, ohne eine in der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 bekannte Sorte zu sein,
unterscheidet, die Bezeichung dieser Sorte trägt. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn diese Bezeichnung in Bezug auf die Sorte zu Irrtümern Anlass geben oder zu Verwechslungen führen könnte oder wenn andere Umstände — aufgrund der gesamten Rechtsvorschriften des bestreffenden Mitgliedstaates über die Sortenbezeichnungen — ihrer Verwendung entgegenstehen oder wenn das Recht eines Dritten der freien Verwendung dieser Bezeichnung im Zusammenhang mit der Sorte entgegensteht.
(4) Die Mitgliedstaten stellen für jede zugelassene Sorte eine Unterlage zusammen, die eine Beschreibung der Sorte und einen klaren Überblick über alle Tatsachen enthält, auf die sich die Zulassung stützt. Die Beschreibung der Sorten bezieht sich auf die unmittelbar aus Saatgut der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut” oder der Kategorie „Standardsaatgut” stammenden Pflanzen.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zugelassene genetisch veränderte Sorten im Sortenkatalog klar als solche gekennzeichnet werden und dass jeder Marktbeteiligte, der eine solche Sorte in Verkehr bringt, sie in seinem Sortenkatalog ebenfalls klar als genetisch verändert kennzeichnet.
(6) Hinsichtlich der Eignung der Sortenbezeichnung gilt Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz(1).
Die Durchführungsbestimmungen bezüglich der Eignung von Sortenbezeichnungen können nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2506/95 (ABl. L 258 vom 28.10.1995, S. 3).
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