Artikel 12 RL 2002/55/EG
(1) Die Zulassung einer Sorte gilt bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden zehnten Kalenderjahres.
Die von den Behörden der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor der deutschen Einigung erteilte Zulassung von Sorten gilt bis spätestens zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach deren Eintragung in den von Deutschland gemäß Artikel 3 Absatz 1 aufgestellten Sortenkatalog.
(2) Die Zulassung einer Sorte kann, sofern die Bedeutung ihres weiteren Anbaus dies rechtfertigt oder dies zur Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen geboten ist, jeweils für einen bestimmten Zeitabschnitt verlängert werden, wenn die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, die Homogenität und die Beständigkeit oder die gemäß Artikel 44 Absätze 2 und 3 festgelegten Kriterien weiterhin erfüllt sind. Außer im Fall von pflanzengenetischen Ressourcen im Sinne von Artikel 44 sind Verlängerungsanträge spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Zulassung einzureichen.
(3) Die Dauer der Zulassung ist bis zur Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung vorläufig zu verlängern. Bei Sorten, die vor dem 1. Juli 1972 oder — hinsichtlich Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs — vor dem 1. Januar 1973 zugelassen worden sind, kann die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Frist nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren bis spätestens 30. Juni 1990 verlängert werden, sofern vor dem 1. Juli 1982 amtliche Schritte auf Gemeinschaftsbasis unternommen worden sind, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erneuerung ihrer Zulassung oder der Zulassung der aus ihnen entwickelten Sorten erfüllt sind.
Für Griechenland, Spanien und Portugal kann auf Antrag dieser Mitgliedstaaten bei bestimmten Sorten, die in diesen Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 1986 zugelassen worden sind, nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren das Ende der befristeten Zulassung für diese Sorten auf den 30. Juni 1990 festgesetzt werden, und die betreffenden Sorten können in die in Unterabsatz 2 genannten amtlichen Schritte auf Gemeinschaftsbasis einbezogen werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.