Artikel 13 RL 2002/55/EG

(1) Treten nach der Zulassung einer Sorte Zweifel darüber auf, ob sie bei der Zulassung unterscheidbar gewesen oder ob ihre Bezeichnung zulässig gewesen ist, so tragen die betreffenden Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass diese Zweifel aufgeklärt werden.

(2) Stellt sich nach der Zulassung einer Sorte heraus, dass die Voraussetzung der Unterscheidbarkeit im Sinne von Artikel 5 bei der Zulassung nicht erfüllt gewesen ist, so wird die Zulassung durch eine andere Entscheidung gemäß dieser Richtlinie, gegebenenfalls die Aufhebung der Zulassung, ersetzt.

Mit der anderen Entscheidung gilt die Sorte vom Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Zulassung an nicht mehr als im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 in der Gemeinschaft bekannte Sorte.

(3) Stellt sich nach der Zulassung einer Sorte heraus, dass ihre Bezeichnung im Sinne von Artikel 9 bei der Zulassung nicht zulässig gewesen ist, so wird die Bezeichnung in der Weise angepasst, dass sie mit dieser Richtlinie vereinbar ist. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass die frühere Bezeichnung vorübergehend zusätzlich verwendet wird. Die Modalitäten, nach denen die frühere Bezeichnung vorübergehend zusätzlich verwendet werden darf, können nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

(4) Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1, 2 und 3 können nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

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