Artikel 20 RL 2002/55/EG
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Saatgut von Wurzelzichorie nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als „Basissaatgut” oder „Zertifiziertes Saatgut” amtlich anerkannt worden ist.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Saatgut anderer Gemüsearten nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es sich entweder um Saatgut, das als „Basissaatgut” oder „Zertfiiziertes Saatgut” amtlich anerkannt worden ist, oder um Standardsaatgut handelt.
(3) Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren kann jedoch vorgeschrieben werden, dass Saatgut bestimmter Gemüsearten von bestimmten Zeitpunkten an nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als „Basissaatgut” oder „Zertifiziertes Saatgut” amtlich anerkannt worden ist.
(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die amtlichen Saatgutprüfungen nach international üblichen Methoden durchgeführt werden, soweit solche Methoden bestehen.
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