Artikel 21 RL 2002/55/EG
Unbeschadet des Artikel 20 Absätze 1 und 2 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Folgendes in den Verkehr gebracht werden darf:
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Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen und
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nicht aufbereitetes Saatgut, das zur Aufbereitung in den Verkehr gebracht wird, sofern die Identität dieses Saatguts gewährleistet ist.
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