Artikel 22 RL 2002/55/EG

Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend von Artikel 20 gestatten,

a)
dass Basissaatgut, das die Anforderungen des Anhangs II an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, amtlich anerkannt und in den Verkehr gebracht wird. In diesem Fall werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant eine bestimmte Keimfähigkeit gewährleistet, die er beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett angibt, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält;
b)
dass Saatgut der Kategorien „Basissaatgut” oder „Zertfiziertes Saatgut” bei dem die amtliche Prüfung in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs II an die Keimfähigkeit nicht abgeschlossen ist, im Interesse einer schnellen Versorgung mit Saatgut amtlich anerkannt und bis zum ersten Empfänger der Handelsstufe in den Verkehr gebracht wird. Die Anerkennung erfolgt nur gegen Vorlage einer vorläufigen Analyse des Saatguts und gegen Angabe von Namen und Anschrift des ersten Empfängers; es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant die sich aus der vorläufigen Analyse ergebende Keimfähigkeit gewährleistet; er gibt diese Keimfähigkeit beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett an, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält.

Mit Ausnahme der in Artikel 36 vorgesehenen Fälle der Vermehrung außerhalb der Gemeinschaft gelten diese Bestimmungen nicht für aus dritten Ländern eingeführtes Saatgut.

Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a) oder b) Gebrauch machen, leisten einander bei der Kontrolle Amtshilfe.

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