Artikel 23 RL 2002/55/EG

(1) Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten

a)
den Erzeugern in ihrem Hoheitsgebiet die Genehmigung erteilen, kleine Mengen Saatgut für wissenschaftliche oder für Zuchtzwecke in den Verkehr zu bringen;
b)
den Züchtern und den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Vertretern die Genehmigung erteilen, für einen begrenzten Zeitraum Saatgut einer Sorte in den Verkehr zu bringen, für die ein Antrag auf Aufnahme in einem einzelstaatlichen Katalog in mindestens einem Mitgliedstaat gestellt wurde und für die die spezifischen technischen Informationen vorgelegt wurden.

(2) Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) durch die Mitgliedstaaten werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren, insbesondere im Zusammenhang mit der Datenerfassung, der Art dieser Daten, der Erhaltung und der Bezeichnung der Sorte sowie der Kennzeichnung der Verpackungen festgelegt.

(3) Genehmigungen, die die Mitgliedstaaten Erzeugern in ihrem Gebiet für die in Absatz 1 genannten Zwecke vor dem 14. Dezember 1998 erteilen, bleiben gültig, bis die in Absatz 2 genannten Bestimmungen festgelegt sind. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Genehmigungen den gemäß Absatz 2 festgelegten Bestimmungen entsprechen.

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