Artikel 26 RL 2002/55/EG
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut und Standardsaatgut nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packungen, die nach den Artikeln 27 und 28 mit einem Verschluss versehen und gekennzeichnet sind, in den Verkehr gebracht werden darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von Absatz 1 hinsichtlich der Verpackung, des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten ihren Erzeugern gestatten, Kleinpackungen mit Mischungen von Standardsaatgut mehrere Sorten der gleichen Art in den Verkehr zu bringen. Die Sorten, für die diese Bestimmung gilt, sowie die Höchstgröße der Kleinpackungen und die Etikettierungsanforderungen werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
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