Artikel 27 RL 2002/55/EG
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen mit Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut soweit sich Saatgut der letztgenannten Kategorie nicht in Kleinpackungen EG befindet, amtlich oder unter amtlicher Überwachung so verschlossen werden, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlußsystem verletzt wird oder dass das in Artikel 28 Absatz 1 vorgesehene amtliche Etikett oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.
Zur Sicherung der Verschließung schließt das Verschlusssystem mindestens entweder die Einbeziehung des amtlichen Etiketts in das System oder die Anbringung einer amtlichen Verschlusssicherung ein.
Die Maßnahmen nach Unterabsatz 2 sind entbehrlich bei Verwendung eines nicht wiederverwendbaren Verschlusssystems.
Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlusssystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht.
(2) Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur amtlich oder unter amtlicher Überwachung vorgenommen werden. In diesem Fall werden auf dem in Artikel 28 Absatz 1 vorgesehenen Etikett auch die letzte Wiederverschließung, deren Datum und die Stelle, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, vermerkt.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen mit Standardsaatgut und Kleinpackungen mit Zertifiziertem Saatgut so verschlossen werden, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder dass das in Artikel 28 Absatz 3 vorgesehene Etikett oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen. Sie werden außerdem — mit Ausnahme von Kleinpackungen — durch den für die Anbringung der Etiketten Verantwortlichen mit einer Plombe oder einer gleichwertigen Verschlusssicherung versehen. Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlusssystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht. Bei Kleinpackungen der Kategorie Zertifiziertes Saatgut darf eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung nur unter amtlicher Überwachung vorgenommen werden.
(4) Die Mitgliedstaaten können für auf ihrem Gebiet verschlossene Kleinpackungen mit Basissaatgut Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 vorsehen. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
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