Artikel 28 RL 2002/55/EG

(1) die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen mit Basissaatgut und mit Zertifiziertem Saatgut, soweit sich Saatgut der letztgenannten Kategorie nicht in Kleinpackungen befindet,

a)
an der Außenseite mit einem amtlichen Etikett versehen werden, das noch nicht benutzt worden ist, das den Voraussetzungen des Anhangs IV Teil A entspricht und auf dem die Angaben in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sind. Bei Klarsichtpackungen kann das Etikett im Innern enthalten sein, wenn es durch die Verpackung hindurch lesbar ist. Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basissaatgut und blau bei Zertifiziertem Saatgut. Ist das Etikett mit einem Loch versehen, so wird seine Befestigung in jedem Fall mit einer amtlichen Verschlusssicherung gesichert. Wenn im Fall des Artikels 22 Basissaatgut die Anforderungen des Anhangs II an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, so wird dies auf dem Etikett vermerkt. Die Verwendung von amtlichen Klebeetiketten ist gestattet. Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren kann die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe nach dem Muster des Etiketts unter amtlicher Überwachung gestattet werden;
b)
einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts enthalten, der von den für das Etikett vorgesehenen Angaben mindestens diejenigen enthält, die für dieses Etikett in Anhang IV Teil A Buchstabe a) Nummern 4 bis 7 vorgesehen sind. Der Vermerk ist so beschaffen, dass er nicht mit einem amtlichen Etikett gemäß Buchstabe a) verwechselt werden kann. Der Vermerkt ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder wenn gemäß Buchstabe a) das Etikett im Innern einer Klarsichtpackung enthalten ist oder ein Klebeetikett oder ein Etikett aus reißfestem Material verwendet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können für auf ihrem Gebiet verschlossene Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(3) Packungen von Standardsaatgut und Kleinpackungen der Kategorie Zertifiziertes Saatgut werden gemäß Anhang IV Teil B entweder mit einem Etikett des Lieferanten oder mit einer gedruckten oder gestempelten Aufschrift in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft versehen. Die Farbe des Etiketts ist blau bei Zertifiziertem Saatgut und dunkelgelb bei Standardsaatgut.

Außer im Fall von Kleinpackungen von Standardsaatgut sind die im Rahmen dieser Bestimmung vorgeschriebenen oder zulässigen Angaben von jeder anderen Angabe auf dem Etikett oder der Packung, auch von den Angaben gemäß Artikel 30, klar zu trennen.

Nach dem 30. Juni 1992 kann nach dem in Artikel 46 genannten Verfahren beschlossen werden, ob diese Anforderung für Kleinpackungen von Standardsaatgut aller oder bestimmter Arten gelten soll oder ob die vorgeschriebenen oder zulässigen Angaben auf andere Weise von jeder anderen Angabe unterschieden werden, wenn das Unterscheidungsmerkmal auf dem Etikett oder der Packung ausdrücklich als solches angegeben wird.

(4) Im Falle von Sorten, die am 1. Juli 1970 allgemein bekannt waren, kann das Etikett auch einen Hinweis auf Erhaltungszüchtungen tragen, die gemäß Artikel 41 Absatz 2 angemeldet worden sind oder noch angemeldet werden; Hinweise auf besondere, mit einer solchen Erhaltungszüchtung möglicherweise zusammenhängende Eigenschaften sind untersagt.

Der in Unterabsatz 1 genannte Termin ist

der 1. Januar 1973 für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich;

der 1. März 1986 für Spanien.

Ein derartiger Hinweis muss der Sortenbezeichnung nachgestellt und von dieser vorzugsweise mit einem Schrägstrich klar getrennt werden. Er darf nicht auffälliger als die Sortenbezeichnung sein.

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