Artikel 36 RL 2002/55/EG
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Gemüsesaatgut, das
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unmittelbar von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut stammt, das entweder in einem dritten Land, dem die Gleichstellung nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d) gewährt wurde, amtlich anerkannt oder durch Kreuzung von in einem Mitgliedstaat amtlich anerkanntem Basissaatgut mit in einem solchen dritten Land amtlich anerkanntem Basissaatgut gewonnen wurde, und
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in einem anderen Mitgliedstaat geerntet wurde,
auf Antrag und unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie in jedem Mitgliedstaat als Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt wird, wenn es einer Feldbesichtigung unterzogen worden ist, die den Voraussetzungen gemäß Anhang I für die betreffende Kategorie genügt, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des Anhangs II für diese Kategorie erfüllt sind.
Stammt das Saatgut in diesen Fällen unmittelbar von amtlich anerkanntem Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation, so können die Mitgliedstaaten, sofern die Voraussetzungen für diese Kategorie erfüllt sind, auch die amtliche Anerkennung als Basissaatgut zulassen.
(2) Gemüsesaatgut, das in der Gemeinschaft geerntet wurde und zur Anerkennung nach Absatz 1 bestimmt ist, muss
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gemäß Artikel 27 Absatz 1 abgepackt und mit einem amtlichen Etikett nach Anhang V Teile A und B versehen werden und
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von einer amtlichen Bescheinigung nach Anhang V Teil C begleitet sein.
Die Bestimmungen des ersten Gedankenstrichs in Bezug auf die Verpackung und Kennzeichnung finden gegebenenfalls keine Anwendung, wenn die gleichen Behörden sowohl für die Feldbesichtigung und für die Erstellung der Unterlagen für das noch nicht endgültig zugelassene Saatgut im Hinblick auf dessen Zulassung als auch für die Zulassung selbst verantwortlich sind oder wenn sich die einzelnen zuständigen Behörden über diese Ausnahme einig sind.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass Gemüsesaatgut, das
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unmittelbar von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut stammt, das in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem dritten Land, dem die Gleichstellung nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d) gewährt wurde, amtlich anerkannt oder durch Kreuzung von in einem Mitgliedstaat amtlich anerkanntem Basissaatgut mit in einem solchen dritten Land amtlich anerkanntem Basissaatgut gewonnen wurde, und
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in einem dritten Land geerntet wurde,
auf Antrag in dem Mitgliedstaat, in dem das Basissaatgut entweder erzeugt oder amtlich anerkannt wurde, als Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt wurde, als Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt wird, wenn dieses Saatgut einer Feldbesichtigung unterzogen worden ist, die den in einer Gleichstellungsentscheidung nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Voraussetzungen für die betreffende Kategorie genügt, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des Anhangs II für diese Kategorie erfüllt sind. Die anderen Mitgliedstaaten können ebenfalls vorsehen, dass solches Saatgut amtlich anerkannt wird.
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