Artikel 37 RL 2002/55/EG

(1) Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest

a)
ob in einem dritten Land durchgeführte amtliche Sortenprüfungen die gleiche Gewähr bieten wie die in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 vorgesehenen Prüfungen;
b)
ob die in einem dritten Land durchgeführten Kontrollen von Erhaltungszüchtungen die gleiche Gewähr bieten wie die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen;
c)
ob im Falle des Artikel 36 die in einem dritten Land durchgeführten Feldbesichtigungen den Voraussetzungen des Anhangs I genügen;
d)
ob in einem dritten Land geerntetes Gemüsesaatgut, das hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der zu seiner Prüfung, seiner Identitätssicherung, seiner Kennzeichnung und seiner Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet, insoweit dem Basissaatgut, dem Zertifizierten Saatgut oder dem Standardsaatgut gleichsteht, das in der Gemeinschaft geerntet worden ist und den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.

(2) Absatz 1 gilt auch für jeden neuen Mitgliedstaat für die Zeit von seinem Beitritt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen muss, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen.

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