Artikel 38 RL 2002/55/EG

(1) Zur Behebung von vorübergehend auftretenden und in anderer Weise nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut oder Standardsaatgut in der Gemeinschaft kann nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, dass die Mitgliedstaaten für einen festgelegten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das Inverkehrbringen der zur Beseitigung der Versorgungsschwierigkeiten erforderlichen Mengen von Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder von Saatgut einer Sorte, welche nicht im „Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten” oder in den einzelstaatlichen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt ist, genehmigen.

(2) Für die Saatgutkategorie einer bestimmten Sorte ist als amtliches Etikett oder Lieferantenetikett das für die entsprechende Kategorie vorgesehene Etikett zu verwenden; bei Saatgut von Sorten, die nicht in den vorgenannten Katalogen aufgeführt sind, ist das amtliche Etikett braun. Auf dem Etikett ist anzugeben, dass das betreffende Saatgut zu einer Kategorie gehört, welche mindere Anforderungen erfüllt.

(3) Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 können nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

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