Artikel 4 RL 2002/55/EG

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Sorte nur zugelassen wird, wenn sie unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen ist.

Bei Wurzelzichorie muss die Sorte einen befriedigenden landeskulturellen Wert besitzen.

(2) Genetisch veränderte Sorten im Sinne des Artikels 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 90/220/EWG dürfen nur zugelassen werden, wenn alle entsprechenden Maßnahmen getroffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden.

(3) Wenn aus einer Pflanzensorte gewonnenes Material zur Verwendung in Lebensmitteln oder Futtermitteln bestimmt ist, die unter Artikel 3 bzw. Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1) fallen, so darf diese Sorte nur zugelassen werden, wenn sie gemäß der genannten Verordnung zugelassen wurde.

(4) Im Interesse der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen gemäß Artikel 44 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten von den in Absatz 1 genannten Zulassungskriterien abweichen, soweit nach dem in Absatz 46 Absatz 2 genannten Verfahren besondere Bedingungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse von Artikel 44 Absatz 3 festgelegt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

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