Artikel 3 RL 2002/55/EG

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Gemüsesaatgut nur anerkannt, als Standardsaatgut kontrolliert und in den Verkehr gebracht werden darf, wenn seine Sorte in mindestens einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist.

(2) Jeder Mitgliedstaat stellt einen oder mehrere Kataloge der Sorten auf, die zur Anerkennung, zur Kontrolle als Standardsaatgut und zum Verkehr in seinem Gebiet amtlich zugelassen sind. Die Kataloge werden unterteilt

a)
in Sorten, deren Saatgut als „Basissaatgut” oder als „Zertifiziertes Saatgut” anerkannt oder als „Standardsaatgut” kontrolliert werden kann, und
b)
in Sorten, deren Saatgut nur als Standardsaatgut kontrolliert werden kann.

Die Kataloge können von jedermann eingesehen werden.

(3) Es wird ein gemeinsamer Sortenkatalog für Gemüsearten auf der Grundlage der nationalen Kataloge der Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Artikel 16 und 17 aufgestellt.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Zulassung einer Sorte zum gemeinsamen Katalog oder zum Katalog eines anderen Mitgliedstaates der Zulassung zu ihrem Katalog gleichsteht. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat von den in den Artikeln 7, 9 Absatz 4 und 10 Absätze 2 bis 5 vorgesehenen Verpflichtungen befreit.

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