Artikel 42 RL 2002/55/EG
(1) Wird beim Nachkontrollanbau wiederholt festgestellt, dass Saatgut einer Sorte die Anforderungen an die Sortenechtheit oder an die Sortenreinheit nicht ausreichend erfüllt hat, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dem für das Inverkehrbringen des Saatguts Verantwortlichen der Vertrieb dieses Saatguts ganz oder teilweise und gegebenenfalls für einen bestimmten Zeitabschnitt untersagt werden kann.
(2) Die in Anwendung von Absatz 1 durchgeführten Maßnahmen werden aufgehoben, sobald mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass das für den Vertrieb bestimmte Saatgut künftig die Anforderungen an die Sortenechtheit und Sortenreinheit erfüllen wird.
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