Artikel 41 RL 2002/55/EG

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verantwortlichen für die Anbringung der Etiketten bei Standardsaatgut, das in den Verkehr gebracht werden soll,

a)
den Beginn und die Beendigung ihrer Tätigkeit anzeigen,
b)
über alle Partien von Standardsaatgut Aufzeichnungen machen und diese mindestens drei Jahre zur Verfügung halten,
c)
von Saatgut solcher Sorten, für die eine Erhaltungszüchtung nicht vorgeschrieben ist, während mindestens zwei Jahren eine Kontrollprobe zur Verfügung halten;
d)
von jeder Partie, die in den Verkehr gebracht werden soll, Proben ziehen, und diese mindestens zwei Jahre zur Verfügung halten.

Die unter den Buchstaben b) und d) genannten Tätigkeiten sind stichprobenweise amtlich zu überwachen. Die Verpflichtung nach Buchstabe c) gilt nur für Verantwortliche, die Erzeuger sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diejenigen, die nach Artikel 28 Absatz 4 auf eine Erhaltungszüchtung hinweisen wollen, dies vorher anzeigen.

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