ANHANG I RL 2002/55/EG

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANERKENNUNG HINSICHTLICH DES BESTANDES

1. Der Bestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein.

2. Es findet bei Basissaatgut mindestens eine amtliche Feldbesichtigung statt. Bei Zertifiziertem Saatgut erfolgt mindestens eine Feldbesichtigung, die stichprobenweise bei mindestens 20 v. H. der Bestände je Art amtlich überwacht wird.

3. Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes gestatten eine ausreichende Kontrolle der Sortenechtheit und der Sortenreinheit sowie des Gesundheitszustands.

3a. Sollten nach Anwendung der Nummern 1, 2 und 3 noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatguts bestehen, kann die Zertifizierungsstelle für die Prüfung dieser Echtheit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik anwenden.

4. Die Mindestentfernungen zu benachbarten Beständen, die zu einer unerwünschten Fremdbestäubung führen können, betragen bei:
A.
Beta vulgaris

1.zu allen nachstehend nicht genannten Pollenquellen der Gattung Beta1000 Meter,
2.Pollenquellen von Sorten derselben Unterart, die jedoch zu einer anderen Sortengruppe gehören:
a) für Basissaatgut1000 Meter,
b) für Zertifiziertes Saatgut600 Meter,
3.Pollenquellen von Sorten derselben Unterart, die auch zur selben Sortengruppe gehören:
a) für Basissaatgut600 Meter,
b) für Zertifiziertes Saatgut300 Meter.

Die in den Nummern 2 und 3 genannten Sortengruppen werden nach dem Verfahren des Artikel 46 Absatz 2 bestimmt.

B.
Brassica-Arten

1.zu Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten der Brassica-Arten schwerwiegende Beeinträchtigungen herbeiführen können
a) für Basissaatgut1000 Meter,
b) für Zertifiziertes Saatgut600 Meter;
2.zu anderen Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten von Brassica-Arten einkreuzen können,
a) für Basissaatgut500 Meter,
b) für Zertifiziertes Saatgut300 Meter,

C.
Wurzelzichorie

1.von anderen Arten derselben Gattung oder Unterarten1000 Meter,
2.von einer anderen Sorte Wurzelzichorie
a) für Basissaatgut600 Meter,
b) für Zertifiziertes Saatgut300 Meter.

D.
Andere Arten

1.zu Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten anderer fremdbestäubender Arten schwerwiegende Beeinträchtigungen herbeiführen können,
a) für Basissaatgut500 Meter,
b) für Zertifiziertes Saatgut300 Meter;
2.zu anderen Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten anderer fremdbestäubender Arten einkreuzen können,
a) für Basissaatgut300 Meter,
b) für Zertifiziertes Saatgut100 Meter.

Diese Entfernungen brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.

5. Der Bestand ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Vermehrungsguts herabsetzen. Der Bestand steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQPs) in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031(1) erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

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