Artikel 16 RL 2002/56/EG

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jegliche chemische Behandlung von Basispflanzgut oder Zertifiziertem Pflanzgut entweder auf dem amtlichen Etikett oder auf einem Etikett des Lieferanten sowie auf oder in der Packung oder auf dem Behältnis vermerkt wird.

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