Artikel 17 RL 2002/56/EG

(1) die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Pflanzkartoffeln, die gemäß den fakultativen oder obligatorischen Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht werden, hinsichtlich ihrer Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser oder anderen Richtlinien vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegen.

(2) Die Kommission gestattet nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln in der Gesamtheit oder in Teilen des Gebietes eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die Durchführung von strengeren als den in den Anhängen I und II vorgesehenen Maßnahmen gegen Schadorganismen, die es in diesen Gebieten nicht gibt oder die für die Bestände in diesen Gebieten besonders schädlich erscheinen. Bei dringender Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung solcher Schadorganismen kann der betroffene Mitgliedstaat die Maßnahmen von der Antragstellung an bis zur endgültigen Stellungnahme der Kommission zu dem Antrag durchführen.

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