Artikel 18 RL 2002/56/EG

Zuchtpflanzgut der dem Basispflanzgut vorhergehenden Generationen kann gemäß Artikel 4 unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden:

a)
Es wurde gemäß anerkannten Verfahren zur Erhaltung der Sorte und ihrer Gesundheit erzeugt;
b)
es ist vorwiegend zur Erzeugung von Basispflanzgut bestimmt;
c)
es erfüllt die nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Mindestanforderungen für Vorstufenpflanzgut;
d)
es wurde in amtlicher Untersuchung festgestellt, dass es die unter Buchstabe c) genannten Mindestanforderungen erfüllt,
e)
es befindet sich in Packungen oder Behältnissen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, und
f)
die Packungen oder Behältnisse tragen ein amtliches Etikett mit mindestens folgenden Angaben:

Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

Kennnummer des Erzeugers oder Bezugsnummer der Partie,

Monat und Jahr der Verschließung,

Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die botanische Bezeichnung, gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren, oder die Trivialbezeichnung oder beide Bezeichnungen,

Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben,

Bezeichnung „Vorstufenpflanzgut” .

Das Etikett ist weiß mit einem diagonalen violetten Strich.

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