Artikel 18 RL 2002/56/EG
Zuchtpflanzgut der dem Basispflanzgut vorhergehenden Generationen kann gemäß Artikel 4 unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden:
- a)
- Es wurde gemäß anerkannten Verfahren zur Erhaltung der Sorte und ihrer Gesundheit erzeugt;
- b)
- es ist vorwiegend zur Erzeugung von Basispflanzgut bestimmt;
- c)
- es erfüllt die nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Mindestanforderungen für Vorstufenpflanzgut;
- d)
- es wurde in amtlicher Untersuchung festgestellt, dass es die unter Buchstabe c) genannten Mindestanforderungen erfüllt,
- e)
- es befindet sich in Packungen oder Behältnissen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, und
- f)
-
die Packungen oder Behältnisse tragen ein amtliches Etikett mit mindestens folgenden Angaben:
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Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,
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Kennnummer des Erzeugers oder Bezugsnummer der Partie,
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Monat und Jahr der Verschließung,
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Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die botanische Bezeichnung, gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren, oder die Trivialbezeichnung oder beide Bezeichnungen,
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Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben,
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Bezeichnung „Vorstufenpflanzgut” .
Das Etikett ist weiß mit einem diagonalen violetten Strich.
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