Artikel 2 RL 2002/56/EG

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

a)
„Inverkehrbringen” ist der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Pflanzkartoffeln an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung.

Nicht als Inverkehrbringen gilt der Handel mit Pflanzkartoffeln, der nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie z. B. die nachstehenden Vorgänge:

die Lieferung von Pflanzkartoffeln an amtliche Prüf- und Kontrollstellen;

die Lieferung von Pflanzkartoffeln an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf die gelieferten Pflanzkartoffeln erwirbt.

Nicht als Inverkehrbringen gilt die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Lieferung von Pflanzkartoffeln an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Pflanzkartoffelvermehrung zu diesem Zweck, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf die gelieferten Pflanzkartoffeln oder das Erntegut erwirbt. Der Lieferant der Pflanzkartoffeln legt der Anerkennungsstelle eine Kopie der betreffenden Teile des Vertrags mit dem Dienstleistungserbringer vor; hierzu gehören Angaben darüber, welchen Normen und Bedingungen die gelieferten Pflanzkartoffeln derzeit entsprechen.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

b)
„Basispflanzgut” Knollen der Kartoffel,

i)
die nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Sorte und den Gesundheitszustand gewonnen worden sind;
ii)
die vorwiegend zur Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut bestimmt sind;
iii)
die die Mindestanforderungen der Anhänge I und II für Basispflanzgut erfüllen und
iv)
bei denen in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Mindestanforderungen erfüllt sind.

c)
„Zertifiziertes Pflanzgut” Knollen der Kartoffel,

i)
die unmittelbar von Basispflanzgut oder von Zertifiziertem Pflanzgut oder von Pflanzgut einer dem Basispflanzgut vorhergehenden Stufe stammen, das die Voraussetzungen für Basispflanzgut in amtlicher Prüfung erfüllt hat;
ii)
die vorwiegend zur Erzeugung von anderen als Pflanzkartoffeln bestimmt sind;
iii)
die die Mindestanforderungen der Anhänge I und II für Zertifiziertes Pflanzgut erfüllen und
iv)
bei denen in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Mindestanforderungen erfüllt sind.

d)
„Amtliche Maßnahmen” Maßnahmen, die durchgeführt werden

i)
durch Behörden eines Staates oder
ii)
unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder
iii)
bei Hilfstätigkeiten unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen

unter der Voraussetzung, dass die unter den Ziffern ii) und iii) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben.

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