Artikel 3 RL 2002/56/EG

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Pflanzkartoffeln nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie als Basispflanzgut oder als Zertifiziertes Pflanzgut amtlich anerkannt worden sind und die Mindestanforderungen der Anhänge I und II erfüllen. Sie sehen vor, dass Pflanzkartoffeln, welche im Verkehr die Mindestanforderungen des Anhangs II nicht erfüllen, aussortiert werden dürfen. Das nicht ausgeschiedene Pflanzgut wird sodann einer erneuten amtlichen Prüfung unterzogen.

(2) Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 2 vorgesehenen Kategorien von Pflanzkartoffeln in Klassen mit unterschiedlichen Voraussetzungen unterteilen.

(3) Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren kann für Pflanzkartoffeln, die amtlich anerkannt worden sind, Folgendes bestimmt werden:

gemeinschaftliche Klassen,

die Voraussetzungen für diese Klassen,

zulässige Bezeichnungen für diese Klassen.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, inwieweit sie diese gemeinschaftlichen Klassen im Rahmen der Anerkennung ihrer eigenen Erzeugung anwenden.

(4) Für Pflanzkartoffeln, die durch Mikrovermehrung erzeugt worden sind und den Größenanforderungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, kann nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren folgendes festgelegt werden:

Abweichungen von besonderen Bestimmungen der Richtlinie,

die für solche Pflanzkartoffeln geltenden Bedingungen,

die für solche Pflanzkartoffeln geltenden Bezeichnungen.

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