Artikel 20 RL 2002/56/EG

(1) Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von zertifizierten Pflanzkartoffeln, die im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, durchgeführt, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt, und einschließlich pflanzenschutzbezogener Bestimmungen. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken:

in Drittländern geerntete Pflanzkartoffeln;

für den ökologischen Landbau geeignete Pflanzkartoffeln;

Pflanzkartoffeln, die im Zusammenhang mit der In-situ-Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen vermarktet werden.

(2) Diese Vergleichsprüfungen werden eingesetzt, um die technischen Methoden der Zertifizierung zu harmonisieren und die Einhaltung der Anforderungen, denen das Saatgut genügen muss, zu prüfen.

(3) Die Kommission regelt in Einklang mit dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren die Einzelheiten der durchzuführenden Vergleichsprüfungen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 25 Absatz 1 genannten Ausschuss über die technischen Regelungen zur Durchführung der Tests und Prüfungen sowie über deren Ergebnisse. Falls sich Probleme in Bezug auf die Pflanzengesundheit ergeben, so unterrichtet die Kommission den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz.

(4) Die Gemeinschaft kann für die Durchführung der Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 eine Finanzhilfe gewähren.

Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel.

(5) Die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Tests und Prüfungen und die entsprechenden Finanzierungsvorschriften werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(6) Die Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen ausschließlich von staatlichen Behörden oder unter staatlicher Verantwortung stehenden juristischen Personen durchgeführt werden.

(7) Die Kommission kann den Verkehr mit Pflanzkartoffeln, die in einem bestimmten Gebiet der Gemeinschaft geerntet worden sind, nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren ganz oder teilweise untersagen, wenn die Nachkommenschaft von Proben, die amtlich aus in diesem Gebiet geerntetem Basispflanzgut oder zertifiziertem Pflanzgut gezogen und im Rahmen einer oder mehrerer gemeinschaftlicher Vergleichsprüfungen angebaut worden sind, im Lauf von drei aufeinander folgenden Jahren erheblich hinter den Mindestanforderungen des Anhangs I Nummer 1 Buchstabe c), Nummer 2 Buchstabe c) sowie Nummern 3 und 4 zurückgeblieben ist.

(8) In Anwendung von Absatz 7 durchgeführte Maßnahmen werden von der Kommission aufgehoben, sobald mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass das in dem betreffenden Gebiet der Gemeinschaft geerntete Basispflanzgut und zertifizierte Pflanzgut künftig die in Absatz 7 genannten Mindestanforderungen erfüllen wird.

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