Artikel 21 RL 2002/56/EG

(1) Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest, ob in einem dritten Land geerntete Pflanzkartoffeln, die hinsichtlich ihrer Eigenschaften sowie der zu ihrer Prüfung, ihrer Identitätssicherung, ihrer Kennzeichnung und ihrer Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bieten, insoweit dem Basispflanzgut oder dem zertifizierten Pflanzgut gleichstehen, das in der Gemeinschaft geerntet worden ist und den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.

(2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Feststellungen selbst treffen, bis sich der Rat gemäß Absatz 1 geäußert hat. Dieses Recht erlischt mit Ablauf des 1. Juli 1975.

(3) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die Gültigkeitsdauer der nach Absatz 2 getroffenen Beschlüsse bis zum 31. März 2031 zu verlängern; von diesen Beschlüssen kann nur im Einklang mit den Pflichten Gebrauch gemacht werden, die sich für die Mitgliedstaaten aus der gemeinsamen Pflanzenschutzregelung nach der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1) ergeben.

Die in Unterabsatz 1 festgesetzte Frist kann für Drittländer nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren verlängert werden, sofern und solange die verfügbaren Angaben eine Feststellung nach Absatz 1 nicht zulassen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für jeden neuen Mitgliedstaat für die Zeit von seinem Beitritt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen muss, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/28/EG der Kommission (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 23).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.