Artikel 22 RL 2002/56/EG
(1) Zur Behebung von vorübergehend auftretenden und in anderer Weise nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Basispflanzgut oder Zertifiziertem Pflanzgut in der Gemeinschaft kann nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, dass die Mitgliedstaaten für einen festgelegten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das Inverkehrbringen der zur Beseitigung der Versorgungsschwierigkeiten erforderlichen Mengen von Pflanzkartoffeln einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder von Pflanzkartoffeln einer Sorte, welche nicht im „Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten” oder in den Nationalen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt ist, genehmigen.
(2) Für Pflanzkartoffeln einer bestimmten Sorte ist das amtliche Etikett der entsprechenden Kategorie zu verwenden; bei Pflanzkartoffeln von Sorten, die nicht in den vorgenannten Katalogen aufgeführt sind, ist das amtliche Etikett zu verwenden. Auf dem Etikett ist anzugeben, dass das betreffende Pflanzgut zu einer Kategorie gehört, welche mindere Anforderungen erfüllt.
(3) Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 können nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.
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