Artikel 19a RL 2002/57/EG

(1) Die Mitgliedstaaten erlauben das Inverkehrbringen von Saatgut von Öl- und Faserpflanzenarten in Form einer Verbundsorte.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Verbundsorte” : Gemenge aus zertifiziertem Saatgut einer bestimmten bestäuberabhängigen Hybride, die gemäß der Richtlinie 2002/53/EG amtlich zugelassen ist, mit zertifiziertem Saatgut eines oder mehrerer bestimmter, gleichermaßen zugelassener Bestäuber, die mechanisch in einem bestimmten Verhältnis miteinander vermischt wurden, das von den Erhaltungszüchtern der genannten Komponenten gemeinsam festgelegt wird und der Zertifizierungsbehörde mitgeteilt worden ist;
b)
„bestäuberabhängige Hybride” : männlich-sterile Hybride als Komponente der Verbundsorte (weibliche Komponente);
c)
„Bestäuber” : Pollen absondernde Komponente der Verbundsorte (männliche Komponente).

(3) Für das Saatgut der weiblichen und der männlichen Komponenten werden Beizmittel in unterschiedlichen Farben verwendet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.