Artikel 20 RL 2002/57/EG

(1) Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest,

a)
ob im Falle des Artikels 18 die in einem dritten Land durchgeführten Feldbesichtigungen den Voraussetzungen des Anhangs I genügen;
b)
ob in einem Drittland geerntetes Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, das hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der zu seiner Prüfung, seiner Identitätssicherung, seiner Kennzeichnung und seiner Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet, insoweit dem Basissaatgut oder dem zertifizierten Saatgut gleichsteht, das in der Gemeinschaft geerntet worden ist und den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.

(2) Absatz 1 gilt auch für jeden neuen Mitgliedstaat für die Zeit vor seinem Beitritt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen muss, um den Bestimungen dieser Richtlinie nachzukommen.

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