Artikel 3 RL 2002/57/EG
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Saatgut von
Brassica L. (partim),
Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs,
Cannabis sativa L.,
Carthamus tinctorius L.,
Carum carvi L.,
Gossypium spp.
Helianthus annuus L.,
Linum usitatissimum L. (partim) — Faserlein
nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als „Basissaatgut” oder „Zertifiziertes Saatgut” amtlich anerkannt worden ist.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Saatgut anderer als der in Absatz 1 genannten Arten von Öl- und Faserpflanzen nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es sich entweder um Saatgut, das als „Basissaatgut” oder „Zertifiziertes Saatgut” amtlich anerkannt worden ist, oder um Handelssaatgut handelt.
(3) Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren kann vorgeschrieben werden, dass Saatgut anderer als der in Absatz 1 genannten Arten von Öl- und Faserpflanzen von bestimmten Zeitpunkten an nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als „Basissaatgut” oder „Zertifiziertes Saatgut” amtlich anerkannt worden ist.
(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die amtlichen Saatgutprüfungen nach international üblichen Methoden durchgeführt werden, soweit solche Methoden bestehen.
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