Artikel 4 RL 2002/57/EG

Ungeachtet des Artikels 3 Absätze 1 und 2 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Folgendes in den Verkehr gebracht werden darf:

Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen und

nicht aufbereitetes Saatgut, das zur Aufbereitung in den Verkehr gebracht wird, sofern die Identität dieses Saatguts gewährleistet ist.

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