ANHANG I RL 2002/57/EG

ANFORDERUNGEN, DENEN DER FELDBESTAND GENÜGEN MUSS

1. Auf der Vermehrungsfläche wurde keine Vorfrucht angebaut, die sich nicht mit der Erzeugung von Saatgut der Art und der Sorte des Feldbestandes vereinbaren lässt; die Vermehrungsfläche ist ausreichend frei von Durchwuchspflanzen. Bei Hybriden von Brassica napus wird der Feldbestand auf einer Produktionsfläche vermehrt, auf der in den vergangenen fünf Jahren keine Brassicaceae (Cruciferae) gepflanzt wurden.

2. Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:
FeldbestandMindestabstand
Brassica spp. außer Brassica napus, Cannabis sativa außer monözischer Cannabis sativa, Carthamus tinctorius, Carum carvi, Sinapis alba:
bei der Erzeugung von Basissaatgut
400 m
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts
200 m
Brassica napus:
bei der Erzeugung von Basissaatgut von anderen Sorten als Hybriden
200 m
bei der Erzeugung von Basissaatgut von Hybriden
500 m
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von anderen Sorten als Hybriden
100 m
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybriden
300 m
Cannabis sativa und monözische Cannabis sativa:
bei der Erzeugung von Basissaatgut
5000 m
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts
1000 m
Helianthus annuus:
bei der Erzeugung von Basissaatgut von Hybriden
1500 m
bei der Erzeugung von Basissaatgut von anderen Sorten als Hybriden
750 m
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts
500 m
Gossypium hirsutum und/oder Gossypium barbadense:
bei der Erzeugung von Basissaatgut von Gossypium hirsutum
100 m
bei der Erzeugung von Basissaatgut von Gossypium barbadense
200 m
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Nicht-Hybridsorten und intraspezifischen Hybriden von Gossypium hirsutum (Erzeugung ohne Ausnutzung der zytoplasmatischen männlichen Sterilität (CMS))
30 m
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts intraspezifischer Hybriden von Gossypium hirsutum (Erzeugung unter Ausnutzung der CMS)
800 m
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Nicht-Hybridsorten und intraspezifischen Hybriden von Gossypium barbadense (Erzeugung ohne Ausnutzung der CMS)
150 m
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts intraspezifischer Hybriden von Gossypium barbadense (Erzeugung unter Ausnutzung der CMS)
800 m
bei der Erzeugung von Basissaatgut stabilisierter interspezifischer Hybriden aus Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense
200 m
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts interspezifischer Hybriden aus Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense sowie von Hybriden, die ohne Ausnutzung der CMS erzeugt werden
150 m
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybriden aus Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense (Erzeugung unter Ausnutzung der CMS)
800 m
Ist ein ausreichender Schutz gegen unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden, so brauchen diese Abstände nicht eingehalten zu werden.

3. Der Feldbestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein oder, im Falle eines Feldbestandes einer Inzuchtlinie, ausreichend sortenecht und sortenrein hinsichtlich der Merkmale der Inzuchtlinie. Bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten gelten die obigen Bestimmungen auch für die Merkmale der Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität oder der Fertilitätsrestauration. Insbesondere müssen Feldbestände von Brassica juncea, Brassica nigra, Cannabis sativa, Carthamus tinctorius, Carum carvi und Gossypium spp. sowie Feldbestände von Hybriden aus Helianthus annuus und Brassica napus folgenden weiteren Normen oder Anforderungen genügen:
A.
Brassica juncea, Brassica nigra, Cannabis sativa, Carthamus tinctorius, Carum carvi und Gossypium spp., ausgenommen Hybriden

Die Anzahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die sich eindeutig als nicht sortenecht identifizieren lassen, überschreitet nicht

1 je 30 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut bzw.

1 je 10 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts.

B.
Hybriden von Helianthus annuus

a)
Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen, die sich eindeutig als nicht sortenecht in Bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die Komponente identifizieren lassen, überschreitet nicht

aa)
bei der Erzeugung von Basissaatgut
i)
bei Inzuchtlinien
0,2 %
ii)
bei Einfachhybriden:
männliche Komponente, Pflanzen, die Pollen abgeben, während 2 % oder mehr der weiblichen Pflanzen empfängnisfähige Blüten aufweisen
0,2 %
weibliche Komponente
0,5 %
bb)
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts:
männliche Komponente, Pflanzen, die Pollen abgeben, während mindestens 5 % der weiblichen Pflanzen empfängnisfähige Blüten aufweisen
0,5 %
weibliche Komponente
1,0 %

b)
Bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten werden folgende weitere Normen oder sonstige Anforderungen erfüllt:

aa)
Die Pflanzen der männlichen Komponente geben ausreichend Pollen ab, während die Pflanzen der weiblichen Komponente blühen;
bb)
wenn die Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narben haben, beträgt der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen der weiblichen Komponente, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, nicht mehr als 0,5 %;
cc)
bei der Erzeugung von Basissaatgut beträgt der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen der weiblichen Komponente, die sich eindeutig als nicht sortenecht in Bezug auf diese Komponente identifizieren lassen und Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, insgesamt nicht mehr als 0,5 %;
dd)
kann die in Anhang II Abschnitt I Nummer 2 genannte Anforderung nicht erfüllt werden, so gilt Folgendes: Bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts umfasst die genutzte männlich-sterile Komponente mindestens eine Linie, die die männliche Fertilität wiederherstellt, sodass mindestens ein Drittel der aus dem erhaltenen Hybridsaatgut hervorgegangenen Pflanzen Pollen abgeben, der in jeder Hinsicht normal erscheint.

C.
Hybriden von Brassica napus, erzeugt unter Ausnutzung der männlichen Sterilität

a)
Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen, die sich eindeutig als nicht sortenecht in Bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die Komponente identifizieren lassen, überschreitet nicht

aa)
bei der Erzeugung von Basissaatgut
ii)
bei Einfachhybriden:
bb)
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts:
i)
bei Inzuchtlinien
0,1 %
männliche Komponente
0,1 %
weibliche Komponente
0,2 %
männliche Komponente
0,3 %
weibliche Komponente
1,0 %

b)
Der Grad der männlichen Sterilität beträgt bei der Erzeugung von Basissaatgut mindestens 99 % und bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts mindestens 98 %. Er wird ermittelt, indem die Blüten auf das Fehlen fertiler Antheren untersucht werden.

D.
Hybriden aus Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense

a)
Bei Feldbeständen zur Erzeugung von Basissaatgut von Elternlinien aus Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense weisen sowohl die weibliche als auch die männliche Elternlinie eine Mindestsortenreinheit von 99,8 % auf, wenn mindestens 5 % der samentragenden Pflanzen empfängnisfähige Blüten haben; der Grad der männlichen Sterilität der samentragenden Elternlinie wird ermittelt, indem die Blüten auf sterile Antheren untersucht werden, und beträgt mindestens 99,9 %;
b)
bei Feldbeständen zur Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybridsorten aus/von Gossypium hirsutum und/oder Gossypium barbadense weisen sowohl die samentragende Elternlinie als auch die männliche Elternlinie eine Mindestsortenreinheit von 99,5 % auf, wenn mindestens 5 % der samentragenden Pflanzen empfängnisfähige Blüten haben; der Grad der männlichen Sterilität der samentragenden Elternlinie wird ermittelt, indem die Blüten auf sterile Antheren untersucht werden, und beträgt mindestens 99,7 %.

3a. Sollten nach Anwendung der Nummern 1 und 3 noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatguts bestehen, kann die Zertifizierungsstelle für die Prüfung dieser Echtheit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik anwenden.

4. Der Bestand ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Vermehrungsguts herabsetzen. Der Bestand steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQPs) in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031(1) erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen. Hinsichtlich des Vorhandenseins von RNQPs in den Feldbeständen sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt: Pilze und Oomyzeten
RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptomezum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art)Schwellenwert für die Erzeugung von VorstufensaatgutSchwellenwert für die Erzeugung von BasissaatgutSchwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut
Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni [PLASHA]Helianthus annuus L.0 %0 %0 %

5. Die Einhaltung der obigen weiteren Normen und Anforderungen wird bei Basissaatgut durch amtliche Feldbesichtigungen und bei zertifiziertem Saatgut durch amtliche Feldbesichtigungen oder amtlich überwachte Feldbesichtigungen geprüft. Diese Feldbesichtigungen werden gemäß folgenden Anforderungen durchgeführt:
A.
Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestandes gestatten eine angemessene Prüfung.
B.
Bei anderen Feldbeständen als solchen von Hybriden von Helianthus annuus, Brassica napus, Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense erfolgt mindestens eine Feldbesichtigung.

Bei Feldbeständen von Hybriden von Helianthus annuus erfolgen mindestens zwei Feldbesichtigungen.

Bei Feldbeständen von Hybriden von Brassica napus erfolgen mindestens drei Feldbesichtigungen: die erste vor der Blütezeit, die zweite am Beginn der Blütezeit und die dritte am Ende der Blütezeit.

Bei Feldbeständen von Hybriden aus/von Gossypium hirsutum und/oder Gossypium barbadense erfolgen mindestens drei Feldbesichtigungen: die erste am Beginn der Blütezeit, die zweite vor dem Ende der Blütezeit und die dritte, gegebenenfalls nach Entfernen der Polleneltern, am Ende der Blütezeit.

C.
Größe, Zahl und Verteilung der Teile der Vermehrungsfläche, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs zu besichtigen sind, werden mittels geeigneter Verfahren festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

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