ANHANG II RL 2002/57/EG

ANFORDERUNGEN, DENEN DAS SAATGUT GENÜGEN MUSS

I.
BASISSAATGUT UND ZERTIFIZIERTES SAATGUT

1. Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein. Insbesondere genügt das Saatgut der nachstehend genannten Arten den folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
Art und Kategorie

Mindestsortenreinheit

(in %)

Arachis hypogaea:
Basissaatgut
99,7
Zertifiziertes Saatgut
99,5
Brassica napus außer Hybriden, ausgenommen Sorten, die ausschließlich für die Fütterung bestimmt sind; Brassica rapa, ausgenommen Sorten, die ausschließlich für die Fütterung bestimmt sind:
Basissaatgut
99,9
Zertifiziertes Saatgut
99,7
Brassica napus außer Hybriden, Sorten, die ausschließlich für die Fütterung bestimmt sind; Brassica rapa, Sorten, die ausschließlich für die Fütterung bestimmt sind; Helianthus annuus außer Hybridsorten mit deren Komponenten; Sinapis alba:
Basissaatgut
99,7
Zertifiziertes Saatgut
99,0
Glycine max:
Basissaatgut
99,5
Zertifiziertes Saatgut
99,0
Linum usitatissimum:
Basissaatgut
99,7
Zertifiziertes Saatgut, erste Generation
98,0
Zertifiziertes Saatgut, zweite und dritte Generation
97,5
Papaver somniferum:
Basissaatgut
99,0
Zertifiziertes Saatgut
98,0
Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen geprüft.

2. Im Falle von Hybriden von Brassica napus, die unter Ausnutzung der männlichen Sterilität erzeugt werden, genügt das Saatgut den Normen und Anforderungen gemäß den Buchstaben a bis d.
a)
Das Saatgut ist hinsichtlich der Merkmale seiner Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität oder der Fertilitätsrestauration, ausreichend sortenecht und sortenrein.
b)
Die Mindestsortenreinheit des Saatguts beträgt

bei Basissaatgut, weibliche Komponente: 99,0 %,

bei Basissaatgut, männliche Komponente: 99,9 %,

bei zertifiziertem Saatgut von Winterrapssorten: 90,0 %,

bei zertifiziertem Saatgut von Sommerrapssorten: 85,0 %.

c)
Saatgut wird als zertifiziertes Saatgut erst anerkannt, wenn die Ergebnisse amtlicher Nachprüfungen angemessen berücksichtigt wurden, die in der Vegetationsperiode des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts durchgeführt wurden und mit denen auf der Grundlage amtlich gezogener Proben festgestellt werden sollte, ob das Basissaatgut den Anforderungen an die Sortenechtheit von Basissaatgut hinsichtlich der Merkmale der Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität, sowie den für Basissaatgut geltenden Normen hinsichtlich der Mindestsortenreinheit gemäß Buchstabe b genügt hat.

Bei Basissaatgut von Hybriden kann die Sortenreinheit mittels geeigneter biochemischer Verfahren bewertet werden.

d)
Die Einhaltung der Normen hinsichtlich der Mindestsortenreinheit zertifizierten Saatguts von Hybriden gemäß Buchstabe b wird durch amtliche Nachprüfungen eines angemessenen Anteils der amtlich gezogenen Proben überwacht. Dabei können geeignete biochemische Verfahren eingesetzt werden.

3. Kann die Anforderung gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe B Buchstabe b Doppelbuchstabe dd nicht erfüllt werden, so gilt Folgendes: Wurden bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybriden von Helianthus annuus eine männlich-sterile weibliche Komponente und eine männliche Komponente verwendet, die die männliche Fertilität nicht wiederherstellt, so wird das aus der männlich-sterilen Elternlinie erzeugte Saatgut mit Saatgut gemischt, das aus der vollständig fertilen weiblichen Elternlinie erzeugt wurde. Das Verhältnis zwischen Saatgut aus der männlich-sterilen Elternlinie und Saatgut aus der männlich-fertilen Elternlinie beträgt höchstens 2:1.

4. Das Saatgut genügt hinsichtlich der Keimfähigkeit, der technischen Reinheit und des Anteils von Körnern anderer Pflanzenarten, einschließlich Orobanche spp., folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
A.
Tabelle:

Brassica spp.Linum usitatissimum:Sinapis alba:
Art und Kategorie

Mindestkeimfähigkeit

(in % der reinen Körner)

Technische Reinheit

Zahlenmäßiger Höchstanteil von Körnern anderer Pflanzenarten in einer Probe mit dem Gewicht gemäß Spalte 4 der Tabelle in Anhang III

(Gesamtzahl je Spalte)

Anforderungen hinsichtlich des Anteils von Körnern von Orobanche

Technische Reinheit

(Massenanteil, in %)

Höchstanteil von Körnern anderer Pflanzenarten

(Massenanteil, in %)

Andere Pflanzenarten a)Avena fatua, Avena sterilisCuscuta spp.Raphanus raphanistrumRumex spp. außer Rumex acetosellaAlopecurus myosuroidesLolium remotum
123456789101112
Arachis hypogaea7099500 c)
Basissaatgut
85980,300 c) d)102
Zertifiziertes Saatgut
85980,300 c) d)105
Cannabis sativa759830 b)00 c)e)
Carthamus tinctorius7598500 c)e)
Carum carvi709725 b)00 c) d)103
Glycine max8098500 c)
Gossypium spp.80981500 c)
Helianthus annuus8598500 c)
Flachs
92991500 c) d)42
Leinsamen
85991500 c) d)42
Papaver somniferum809825 b)00 c) d)
Basissaatgut
85980,300 c) d)102
Zertifiziertes Saatgut
85980,300 c) d)105

B.
Weitere Normen oder Anforderungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle in Abschnitt I Nummer 4 Buchstabe A Bezug genommen wird:

a)
Der in Spalte 5 ausgewiesene Höchstanteil von Körnern umfasst auch Körner der in den Spalten 6 bis 11 genannten Arten;
b)
die Bestimmung der Gesamtzahl von Körnern anderer Pflanzenarten ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäß Spalte 5 erfüllt sind;
c)
die Bestimmung der Anzahl an Körnern von Cuscuta spp. ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäß Spalte 7 erfüllt sind;
d)
ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner von Cuscuta spp. enthält;
e)
das Saatgut enthält keine Körner von Orobanche spp.; ein Korn von Orobanche spp. gilt in einer Probe von 100 g jedoch nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe von 200 g keine Körner von Orobanche spp. enthält.

5. Das Saatgut ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Vermehrungsguts herabsetzen. Das Saatgut steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen. Hinsichtlich des Vorhandenseins von RNQPs auf dem Saatgut der jeweiligen Kategorie sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt: Pilze und Oomyzeten
RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen

(Gattung oder Art)

Schwellenwert für VorstufensaatgutSchwellenwert für BasissaatgutSchwellenwert für zertifiziertes Saatgut
Alternaria linicola Groves & Skolko [ALTELI]Linum usitatissimum L.

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

Boeremia exigua var. linicola (Naumov & Vassiljevsky) Aveskamp, Gruyter & Verkley [PHOMEL]Linum usitatissimum L. – Faserlein

1 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

1 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

1 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

Boeremia exigua var. linicola (Naumov & Vassiljevsky) Aveskamp, Gruyter & Verkley [PHOMEL]Linum usitatissimum L. – Öllein

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

Botrytis cinerea de Bary [BOTRCI]Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L.5 %5 %5 %
Colletotrichum lini Westerdijk [COLLLI]Linum usitatissimum L.

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

Diaporthe caulivora (Athow & Caldwell) J.M. Santos, Vrandecic & A.J.L. Phillips [DIAPPC]

Diaporthe phaseolorum var. sojae Lehman [DIAPPS]

Glycine max (L.) Merr15 % bei Befall mit dem Phomopsis-Komplex15 % bei Befall mit dem Phomopsis-Komplex15 % bei Befall mit dem Phomopsis-Komplex

Fusarium (anamorphe Gattung) Link [1FUSAG]

außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon [FUSAAL] und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell [GIBBCI]

Linum usitatissimum L.

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni [PLASHA]Helianthus annuus L.0 %0 %0 %
Sclerotinia sclerotiorum (Libert) de Bary [SCLESC]Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) BriggsHöchstens 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden.Höchstens 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden.Höchstens 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden.
Sclerotinia sclerotiorum (Libert) de Bary [SCLESC]Brassica napus L. (partim), Helianthus annuus L.Höchstens 10 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden.Höchstens 10 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden.Höchstens 10 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden.
Sclerotinia sclerotiorum (Libert) de Bary [SCLESC]Sinapis alba L.Höchstens 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden.Höchstens 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden.Höchstens 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden.

II.
HANDELSSAATGUT

Die Anforderungen gemäß Anhang II Abschnitt I gelten mit Ausnahme der Nummer 1 auch für Handelssaatgut.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.