ANHANG IV RL 2002/57/EG

ETIKETT

A.
Vorgeschriebene Angaben

a)
Für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut:

1.
„EG-Norm”
2.
Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen
2a.
Amtlich zugeteilte Kennnummer
3.
Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk „Verschließung …” (Monat und Jahr) oder

Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk „Probenahme …” (Monat und Jahr)

4.
Bezugsnummer der Partie
5.
Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren)
6.
Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben
7.
Kategorie
8.
Erzeugerland
9.
Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht
10.
Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht
11.
Bei Hybridsorten oder Inzuchtlinien:

für Basissaatgut, bei dem die Einfachhybride oder Inzuchtlinie, der das Basissaatgut angehört, gemäß der Richtlinie 2002/53/EG amtlich zugelassen worden ist:

Bezeichnung der Komponente, unter dem diese amtlich zugelassen worden ist, mit oder ohne Angabe der Sorte, im Fall von Einfachhybriden oder Inzuchtlinien, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Komponenten für die Erzeugung von Sorten verwendet zu werden, mit dem Zusatz „Komponente”

für Basissaatgut in anderen Fällen:

Bezeichnung der Komponente, der das Basissaatgut angehört, die kodiert angegeben werden kann, ergänzt durch die Angabe der Sorte, mit oder ohne Angabe ihrer Funktion (männlich oder weiblich), mit dem Zusatz „Komponente”

für Zertifiziertes Saatgut:

Bezeichnung der Sorte, der das Saatgut angehört, mit den Zusatz „Hybrid”

12.
Zusätzlich können die Worte „Erneut geprüft … (Monat und Jahr)” und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden

Die Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich größer sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile.

aa)
Für zertifiziertes Saatgut einer Verbundsorte:

    Es gelten die unter Buchstabe a) verlangten Angaben, außer, dass anstelle der Sortenbezeichnung die Bezeichnung der Verbundsorte (Angabe „Verbundsorte” und Bezeichnung) und die Gewichtsprozentsätze der verschiedenen Sortenkomponenten anzugeben sind; die Angabe der Bezeichnung der Verbundsorte reicht aus, wenn der Gewichtsprozentsatz dem Käufer auf Verlangen schriftlich mitgeteilt und amtlich festgehalten wurde.

b)
Für Handelssaatgut:

1.
„EG-Norm”
2.
„Handelssaatgut (nicht nach der Sorte anerkannt)”
3.
Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen
3a.
Amtlich zugeteilte Kennnummer
4.
Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk „Verschließung … (Monat und Jahr)”
5.
Bezugsnummer der Partie
6.
Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren)
7.
Aufwuchsgebiet
8.
Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht
9.
Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht
10.
Zusätzlich können die Worte „Erneut geprüft … (Monat und Jahr)” und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden

Die Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich größer sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile.

B.
Mindestgröße

110 mm × 67 mm

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